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EU-Batterieverordnung

Die EU-Batterieverordnung ist – gerade in Bezug auf Großbatteriespeicher und E-Lkw-Flotten – relevanter denn je.

Die seit 2024 gültige EU-Batterieverordnung 2023/1542 umfasst verschiedene Kategorien von Batterien. Doch was bedeutet das für Unternehmen?

Eine Übersicht:

Für welche Arten von Batterien gilt die Verordnung?

  • Tragbare Industriebatterien
  • Stationäre Batterie-Energiespeichersysteme
  • Elektrofahrzeug- und leichte Transportmittelbatterien
  • Starterbatterie Gerätebatterie
  • Allzweck-Gerätebatterie

Verpflichtende Kennzeichnung:

Um die Einhaltung der EU-Standards zu bestätigen ist die CE-Kennzeichnung von Batterien obligatorisch.

Der digitale Batteriepass:

Ab Februar 2027 müssen bestimmte Batterien mit einem digitalen Batteriepass versehen sein. Dieser enthält grundlegende Informationen über die Batterie.

Die Anforderungen:

Die Erfüllung bestimmter Sicherheits- und Leistungsanforderungen muss gegeben sein. Sie dienen der Qualität und Langlebigkeit.

Praxis-Beispiel: Elektrofahrzeugbatterien

Bei Elektrofahrzeugbatterien, ebenso wie bei wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Batterien für leichte Verkehrsmittel, muss eine technische Dokumentation mit Parametern zur elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit beiliegen.

Recycling:

Die Verordnung etabliert Ziele zur Recyclingeffizienz und den Einsatz recycelter Materialien in Batterien. Für industrielle Batterien, Starterbatterien und Traktionsbatterien legt die Verordnung einen Mindestrezyklatanteil fest.

Dieser wurde festgesetzt für:

  • 16 % Cobalt,
  • 85 % Blei,
  • 6 % Lithium,
  • 6 % Nickel

Hersteller müssen diese recycelten Anteile nachweisen.

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