Die EU-Batterieverordnung ist – gerade in Bezug auf Großbatteriespeicher und E-Lkw-Flotten – relevanter denn je.
Die seit 2024 gültige EU-Batterieverordnung 2023/1542 umfasst verschiedene Kategorien von Batterien. Doch was bedeutet das für Unternehmen?
Eine Übersicht:
Für welche Arten von Batterien gilt die Verordnung?
- Tragbare Industriebatterien
- Stationäre Batterie-Energiespeichersysteme
- Elektrofahrzeug- und leichte Transportmittelbatterien
- Starterbatterie Gerätebatterie
- Allzweck-Gerätebatterie
Verpflichtende Kennzeichnung:
Um die Einhaltung der EU-Standards zu bestätigen ist die CE-Kennzeichnung von Batterien obligatorisch.
Der digitale Batteriepass:
Ab Februar 2027 müssen bestimmte Batterien mit einem digitalen Batteriepass versehen sein. Dieser enthält grundlegende Informationen über die Batterie.
Die Anforderungen:
Die Erfüllung bestimmter Sicherheits- und Leistungsanforderungen muss gegeben sein. Sie dienen der Qualität und Langlebigkeit.
Praxis-Beispiel: Elektrofahrzeugbatterien
Bei Elektrofahrzeugbatterien, ebenso wie bei wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Batterien für leichte Verkehrsmittel, muss eine technische Dokumentation mit Parametern zur elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit beiliegen.
Recycling:
Die Verordnung etabliert Ziele zur Recyclingeffizienz und den Einsatz recycelter Materialien in Batterien. Für industrielle Batterien, Starterbatterien und Traktionsbatterien legt die Verordnung einen Mindestrezyklatanteil fest.
Dieser wurde festgesetzt für:
- 16 % Cobalt,
- 85 % Blei,
- 6 % Lithium,
- 6 % Nickel
Hersteller müssen diese recycelten Anteile nachweisen.
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